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BVerwG, 05.06.1961 - I B 48.61 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung; Schätzungswerte; Tauschwert
Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß. - Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.1961 - 3 C 50/59
- BVerwG, 05.06.1961 - I B 48.61
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.02.1959 - I C 160.57
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Auszug aus BVerwG, 05.06.1961 - I B 48.61
Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Senats von24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.
- BVerwG, 26.03.1962 - I C 24.61
Maßstab für den im Rahmen der Flurbereinigung vorzunehmenden Grundstücksaustausch …
Die Schätzwerte von Alt- und Neubesitz bilden zwar die Grundlage, nicht aber den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung, da die Gleichwertigkeit der Einlage mit der Abfindung nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte von Alt- und Neubesitz zum Ausdruck kommt (Urteil vom 30. September 1958 [RdL 1959 S. 51]; Beschluß vom 5. Juni 1961 - BVerwG I B 48.61 - Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG I B 127.61 - ebenso Hess. VGH [RdL 1960 S. 133]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juli 1961 - V 18/60 - Hoerster, Berichte über Landwirtschaft 1960 S. 539, 548; Steuer, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, Anm. 2 zu § 44 a.E.). - BVerwG, 27.11.1961 - I B 127.61
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Für den Gesamttauschwert kommen aber neben dem landwirtschaftlichen Nutzungswert der einzelnen Grundstücke - der nach allgemeinen Merkmalen festgestellt wird - noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen (Beschluß vom 5. Juni 1961 - BVerwG I B 48.61 -). - BVerwG, 15.10.1974 - V C 30.72 Für die nach § 44 Abs. 1 FlurbG erforderliche Ermittlung des Gesamttauschwertes von Einlage und Abfindung kommen vielmehr neben dem durch die Bodenschätzung ermittelten landwirtschaftlichen Nutzwert der einzelnen Grundstücke - der nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird - noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 5.6.1961 - BVerwG I B 48.61 - vom 27.11.1961 - BVerwG I B 127.61 - ).
- BVerwG, 29.12.1987 - 5 B 109.86
Anspruch auf Abfindung in Ortsnähe bei einer Flurbereinigung - Tauschwert nach § …
Im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 B 48.61 - wird, wie von den Klägern angeführt, darauf hingewiesen, daß die Gleichwertigkeit der Abfindung "nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte von Altbesitz und Abfindung zum Ausdruck" kommt, sondern daß für den Tauschwert nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG neben dem landwirtschaftlichen Nutzwert noch weitere wertbildende Faktoren in Betracht kommen, nämlich diejenigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. - BVerwG, 06.04.1978 - 5 B 75.76
Abfindung im Flurbereinigungsverfahren
Das Flurbereinigungsgericht hat hierbei erkennbar berücksichtigt, daß für die Bemessung des Gesamttauschwerts neben dem landwirtschaftlichen Nutzungswert, für dessen Feststellung die nach §§ 27-33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen sind, nach § 44 Abs. 2 FlurbG alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung des Grundstücks wesentlichen Einfluß haben (Beschluß vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 B 48.61 - und Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG 1 C 24.61 - [RdL 1962, 217]).